Sehr wichtiger Beitrag für einen Schritt in Richtung Inklusion!
In Bayern bekommt man nur einen Nachteilsausgleich wie Zeitverlängerung oder Gutes Zureden durch die Schulbegleitung, wenn man in die Kategorie "Körperbehinderung" eingestuft wird.
Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt wenn eine "Leistungsfähigkeit" vorhanden ist und nur die Darstellung der Leistung dem Menschen nicht so leicht gelingt.
Aber, wenn nun ein Mensch in die Kategorie "Geistige Behinderung" eingestuft wird, beispielsweise bei Vorliegen einer Trisomie 21, dann wird kein Nachteilsausgleich gewährt.
Diese Logik wird angewandt auch, wenn ein Mensch mit Trisomie 21 Leistungen erbringt, aber hier wird trotzdem der Nachteilsausgleich nicht gewährt.
Es darf meiner Meinung nach keine grundsätzliches Unterstellung von "Nicht-Leistungsstärke" einer ganzen Kategorie von Behinderungen zugeordnet werden, das ist die Diskriminierung einer ganzen Gruppe von Menschen.
Es muss für alle Menschen das Recht geben auf einen Nachteilsausgleich und ein Anerkennen ihren noch so "geringen" Leistungen und Leistungsstärken in den Regelschulen und Ausbildungen und Berufsbildern.